
Aufgrund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes
vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz
vom
11. Mai 1999 (GVBl. S. 164), und aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes
über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S.
516), zuletzt
geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes
vom 15. April 1996
(GVBl. S. 126), wird verordnet:
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Artikel I
Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin
Abschnitt I
§ 1 Halten und Führen von Hunden
(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss
gegen
(2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein
Halsband mit
(3) Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht
unbeaufsichtigt
(4) Hunde dürfen nicht 1.auf Kinderspielplätze, 2.auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3.in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche
Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.
§ 2 Leinenpflicht Hunde sind
1.in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam
2.bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und
sonstigen
3.in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
4.in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere Schilder
5.in öffentlichen Verkehrsmitteln
an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine
muss so
§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren
1.Pit-Bull
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten darüber
hinaus
1.wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, 2.wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen haben, 3.sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben,
4.auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
§ 4 Führen gefährlicher Hunde
(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche
Hunde nur vom
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht in Hundeauslaufgebieten,
§ 5 Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines
eingefriedeten
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 besitzen
nicht
1.einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber
Menschen,
2.einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Bundesjagdgesetz oder
das
rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch nicht
Personen,
1.alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder
2.trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde die
erforderliche
(4) Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Person, die über
die
(5) Über die nachgewiesene Sachkunde wird eine Sachkundebescheinigung
(6) Eine in einem anderen Bundesland erworbene, gleichwertige
§ 5 a Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
(1) Wer einen Hund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, muss der
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der
1.ein Führungszeugnis,
(3) Nach Vorlage der beizubringenden
(4) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der
Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die
§ 6 Auflagen und Maßnahmen
(1) Bei Auffälligkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr.
1 bis 3 kann die
(2) Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen
§ 7 Haltungsuntersagung, Einziehung und Tötung von Hunden
Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen
Hundes zu
1.der Hund von einer Person gehalten wird, die nach § 5 Abs. 1 nicht
die
2.der Halter nicht den nach § 10 Abs. 5 erforderlichen
3.der Halter entgegen § 8 Hunde ausgebildet, gezüchtet oder erworben
§ 8 Abrichten und Züchten von Hunden
(1) Das Abrichten zu Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Bei
der
(2) Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden nach §
3 Abs.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband nicht
2.entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt oder nicht
die
3.entgegen § 1 Abs. 4 einen Hund an die genannten Orte mitnimmt,
4.entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten Anlässen oder an
den
5.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund außerhalb
des
6.entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 einen gefährlichen Hund nicht mit
7.entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund hält oder
außerhalb eines
8.entgegen § 5 a Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach § 3 Abs.
1
9.entgegen § 5 a Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht
10.entgegen § 5 a Abs. 4 einen gefährlichen Hund ohne die
11.entgegen § 6 Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachkommt, 12.entgegen einer Untersagung nach § 7 einen gefährlichen Hund hält,
13.entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund auf Angriffslust oder über
das
14.entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund auf Angriffslust oder über
das
15.entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 mit Hunden nach § 3 Abs. 1 Nr.
1 bis 5
16.entgegen § 8 Abs. 1 und 2 einen abgerichteten oder gezüchteten
Hund in
17.entgegen § 10 Abs. 5 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000
DM
§ 10 Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes,
(2) § 1 Abs. 4 gilt nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde.
(3) § 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jagdhunde bei jagdlicher Verwendung.
§ 3 Nr.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von §
2 erteilen, wenn
(5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Verordnung zur
In Abschnitt III der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von
"38047"
60
"38048"
100 - 350
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und
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